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   LG Freiburg, 30.10.2015 - 3 T 194/15   

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LG Freiburg, 30.10.2015 - 3 T 194/15 (https://dejure.org/2015,37360)
LG Freiburg, Entscheidung vom 30.10.2015 - 3 T 194/15 (https://dejure.org/2015,37360)
LG Freiburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2015 - 3 T 194/15 (https://dejure.org/2015,37360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters als vorläufiger Sachwalter des Insolvenzschuldners

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 64 InsO, § 270a Abs 1 S 2 InsO, § 274 InsO, § 2 Abs 1 InsVV, § 11 InsVV
    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Bestimmung der Regelvergütung; Gewährung von Vergütungszuschlägen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 20334
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Bonn, 11.10.2013 - 6 T 184/13

    Bestimmung der Höhe der Vergütung für eine Tätigkeit als vorläufiger

    Auszug aus LG Freiburg, 30.10.2015 - 3 T 194/15
    Lieferung 07.2015, § 12 InsVV Rn. 31 ff.; AG Ludwigshafen, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 b IN 414/14 Lu, Juris; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.01.2015 - 8 T 94/14 -, Juris; LG Bonn NZI 2014, 123 f.; Budnik NZI 2014, 247 ff.; anderer Ansicht wohl: Uhlenbruck-Mock, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 63 Rn. 16; derselbe in Haarmeyer-Mock, InsVV, 5. Aufl., § 12 InsVV Rn. 21 ff. - Zuschläge grundsätzlich ablehnend unter § 11 InsVV Rn. 42, 105 - und in ZInsO 2014, 67 ff.).

    Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass die Regelungslücke durch entsprechende Anwendung der §§ 11 und 12 InsVV zu schließen ist und daher der vorläufige Sachwalter gemäß § 11 analog einen Bruchteil von 25 % der Vergütung erhält, die ein Sachwalter erhalten würde (§ 12 analog), mithin 15 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV (AG Ludwigshafen, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 b IN 414/14 Lu, Juris; AG Essen NZI 2015, 574; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.01.2015 - 8 T 94/14 -, Juris; LG Bonn NZI 2014, 123 f.; AG Wuppertal ZIP 2015, 541; Heidelberger Kommentar - InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 270 a Inso Rn. 15; Haarmeyer-Mock, InsVV, 5. Aufl., § 12 Rn. 21; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 270 a InsO Rn. 32).

    Auszugehen ist dabei vom Regelsatz des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 15 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV, der sich damit auf 20 % erhöht (anderer Ansicht möglicherweise LG Bonn, Beschluss vom 11.10.2013, 6 T 184/13, welches nicht den 15 %-igen Regelbruchteil erhöht, sondern den 25 %-igen Anteil des vorläufigen Sachwalters am 60 %-igen Anteil des endgültigen Sachwalters).

  • AG Essen, 27.03.2015 - 163 IN 170/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters; Zuschläge auf die Vergütung

    Auszug aus LG Freiburg, 30.10.2015 - 3 T 194/15
    Für Tätigkeiten, die der vorläufige Sachwalter außerhalb seines eigentlichen Aufgabenbereichs, quasi überobligatorisch, erbringt, kann er keine Vergütung und damit auch keine Zuschlagsgewährung erwarten (AG Essen NZI 2015, 574; zustimmend Budnik, NZI 2015, 573 in einer Anmerkung zum Urteil des LG Dessau-Roßlau aaO).

    Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass die Regelungslücke durch entsprechende Anwendung der §§ 11 und 12 InsVV zu schließen ist und daher der vorläufige Sachwalter gemäß § 11 analog einen Bruchteil von 25 % der Vergütung erhält, die ein Sachwalter erhalten würde (§ 12 analog), mithin 15 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV (AG Ludwigshafen, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 b IN 414/14 Lu, Juris; AG Essen NZI 2015, 574; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.01.2015 - 8 T 94/14 -, Juris; LG Bonn NZI 2014, 123 f.; AG Wuppertal ZIP 2015, 541; Heidelberger Kommentar - InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 270 a Inso Rn. 15; Haarmeyer-Mock, InsVV, 5. Aufl., § 12 Rn. 21; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 270 a InsO Rn. 32).

  • LG Dessau-Roßlau, 29.01.2015 - 8 T 94/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Berechnungsgrundlage für die Vergütung des

    Auszug aus LG Freiburg, 30.10.2015 - 3 T 194/15
    Lieferung 07.2015, § 12 InsVV Rn. 31 ff.; AG Ludwigshafen, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 b IN 414/14 Lu, Juris; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.01.2015 - 8 T 94/14 -, Juris; LG Bonn NZI 2014, 123 f.; Budnik NZI 2014, 247 ff.; anderer Ansicht wohl: Uhlenbruck-Mock, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 63 Rn. 16; derselbe in Haarmeyer-Mock, InsVV, 5. Aufl., § 12 InsVV Rn. 21 ff. - Zuschläge grundsätzlich ablehnend unter § 11 InsVV Rn. 42, 105 - und in ZInsO 2014, 67 ff.).

    Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass die Regelungslücke durch entsprechende Anwendung der §§ 11 und 12 InsVV zu schließen ist und daher der vorläufige Sachwalter gemäß § 11 analog einen Bruchteil von 25 % der Vergütung erhält, die ein Sachwalter erhalten würde (§ 12 analog), mithin 15 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV (AG Ludwigshafen, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 b IN 414/14 Lu, Juris; AG Essen NZI 2015, 574; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.01.2015 - 8 T 94/14 -, Juris; LG Bonn NZI 2014, 123 f.; AG Wuppertal ZIP 2015, 541; Heidelberger Kommentar - InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 270 a Inso Rn. 15; Haarmeyer-Mock, InsVV, 5. Aufl., § 12 Rn. 21; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 270 a InsO Rn. 32).

  • AG Ludwigshafen, 22.07.2015 - 3b IN 414/14

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters/Sachwalters: Tätigkeit im Rahmen

    Auszug aus LG Freiburg, 30.10.2015 - 3 T 194/15
    Lieferung 07.2015, § 12 InsVV Rn. 31 ff.; AG Ludwigshafen, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 b IN 414/14 Lu, Juris; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.01.2015 - 8 T 94/14 -, Juris; LG Bonn NZI 2014, 123 f.; Budnik NZI 2014, 247 ff.; anderer Ansicht wohl: Uhlenbruck-Mock, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 63 Rn. 16; derselbe in Haarmeyer-Mock, InsVV, 5. Aufl., § 12 InsVV Rn. 21 ff. - Zuschläge grundsätzlich ablehnend unter § 11 InsVV Rn. 42, 105 - und in ZInsO 2014, 67 ff.).

    Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass die Regelungslücke durch entsprechende Anwendung der §§ 11 und 12 InsVV zu schließen ist und daher der vorläufige Sachwalter gemäß § 11 analog einen Bruchteil von 25 % der Vergütung erhält, die ein Sachwalter erhalten würde (§ 12 analog), mithin 15 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV (AG Ludwigshafen, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 b IN 414/14 Lu, Juris; AG Essen NZI 2015, 574; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.01.2015 - 8 T 94/14 -, Juris; LG Bonn NZI 2014, 123 f.; AG Wuppertal ZIP 2015, 541; Heidelberger Kommentar - InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 270 a Inso Rn. 15; Haarmeyer-Mock, InsVV, 5. Aufl., § 12 Rn. 21; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 270 a InsO Rn. 32).

  • AG Wuppertal, 26.05.2014 - 145 IN 751/13

    Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters i. H. v. 25 % der Sachwaltervergütung

    Auszug aus LG Freiburg, 30.10.2015 - 3 T 194/15
    Die Schuldnerin war hierzu auch ohne Weiteres in der Lage, nachdem ein erfahrener Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter in deren Geschäftsführung mit der Funktion des Eigenverwalters eingebunden war (AG Wuppertal ZIP 2015, 541).

    Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass die Regelungslücke durch entsprechende Anwendung der §§ 11 und 12 InsVV zu schließen ist und daher der vorläufige Sachwalter gemäß § 11 analog einen Bruchteil von 25 % der Vergütung erhält, die ein Sachwalter erhalten würde (§ 12 analog), mithin 15 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV (AG Ludwigshafen, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 b IN 414/14 Lu, Juris; AG Essen NZI 2015, 574; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.01.2015 - 8 T 94/14 -, Juris; LG Bonn NZI 2014, 123 f.; AG Wuppertal ZIP 2015, 541; Heidelberger Kommentar - InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 270 a Inso Rn. 15; Haarmeyer-Mock, InsVV, 5. Aufl., § 12 Rn. 21; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 270 a InsO Rn. 32).

  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 230/05

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Freiburg, 30.10.2015 - 3 T 194/15
    Darüber hinaus ist die Zuschlagsfähigkeit einzelner Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters von grundsätzlicher Bedeutung, da diesem - anders wie beim (vorläufigen) Insolvenzverwalter - überwiegend nur eine überwachende Funktion zukommt, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die Einzelbewertung von Vergütungszu- und abschlägen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten ist (BGH NZI 2007, 40 ff.).
  • AG Essen, 17.01.2014 - 164 IN 135/13

    Vergütung vorläufiger Sachwalter

    Auszug aus LG Freiburg, 30.10.2015 - 3 T 194/15
    Auch der mit den Aufgaben einhergehende Aufwand sowie die Haftungsrisiken eines vorläufigen Sachwalters bleiben nach der Vorstellung des Gesetzgebers hinter denjenigen eines vorläufigen Insolvenzverwalters zurück (vgl. auch AG Essen, NZI 2014, 271).
  • LG Köln, 13.02.2015 - 13 T 196/14

    Überschreitung des Regelvergütungsrahmens für Gläubigerausschussmitglieder nur

    Auszug aus LG Freiburg, 30.10.2015 - 3 T 194/15
    Für Tätigkeiten, die der vorläufige Sachwalter außerhalb seines eigentlichen Aufgabenbereichs, quasi überobligatorisch, erbringt, kann er keine Vergütung und damit auch keine Zuschlagsgewährung erwarten (AG Essen NZI 2015, 574; zustimmend Budnik, NZI 2015, 573 in einer Anmerkung zum Urteil des LG Dessau-Roßlau aaO).
  • LG Frankfurt/Main, 11.11.2014 - 9 T 286/14

    Festsetzung der Kosten für den vorläufigen Insolvenzverwalter in nichteröffneten

    Auszug aus LG Freiburg, 30.10.2015 - 3 T 194/15
    Schließlich hat das Amtsgericht auch zutreffend begründet, warum im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch ein Zuschlag unter dem Gesichtspunkt des Auslandsbezuges nicht in Betracht kommt (vgl. auch LG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.2014 - 2 - 9 T 286/14 Juris).
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 70/14

    Vergütung des vorläufigen Sachwalters: Zu vergütende Tätigkeiten;

    Nach der überwiegend vertretenen Auffassung beträgt die Regelvergütung, wie hier auch die Vorinstanzen angenommen haben, 15 v.H. der Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV (AG Köln, ZIP 2013, 426; AG Essen, ZInsO 2014, 464; AG Essen, ZInsO 2014, 2398; LG Bonn, ZIP 2014, 694; AG Ludwigshafen, ZInsO 2015, 1639; AG Essen, ZIP 2015, 1796; LG Freiburg, ZInsO 2016, 185; AG Münster, ZInsO 2016, 719).
  • LG Duisburg, 14.09.2016 - 7 T 24/16

    Festsetzung der Vergütung inklusive Auslagen für die Tätigkeit als vorläufiger

    Insofern ist auch die Kammer der Auffassung, dass der vorläufige Sachwalter Zuschläge für eine Tätigkeit nur dann verlangen kann, wenn diese zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört, während überobligatorisch erbrachte Leistungen keinen Zuschlag rechtfertigen (BGH BeckRS 2016, 14382, LG Freiburg BeckRS 2015, 20334; LG Dessau-Roßlau NZI 2015, 570; AG Essen NZI 2014, 271).

    Angesichts des Umfangs der Tätigkeit - Teilnahme an zwei mehrstündigen Sitzungen in der Eröffnungsphase und an zwei Sitzungen im eröffneten Verfahren, wöchentliche Telefonkonferenzen sowie zusätzliche telefonische und elektronische Korrespondenz und Vorbereitung des Insolvenzplans, hält die Kammer die Gewährung eines Zuschlags für geboten (vgl. auch LG Freiburg BeckRS 2015, 20334).

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